· Fachbeitrag · Nachlassgericht
Zwei Verfahren, ein Ergebnis:Erbenfeststellungsverfahren und Erbscheinsverfahren
von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR; Paderborn
| Das zivilrechtliche Urteil in einem Erbenfeststellungsverfahren ist für das Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht bindend - so das OLG München in seiner Entscheidung vom 8.3.16. |
Sachverhalt
Die Erblasserin errichtete Mitte 2005 ein handschriftliches Testament, in dem sie ihren Enkelsohn E zum Alleinerben einsetzte. In einem späteren notariellen Testament im Jahr 2007 setzte sie ihren Sohn S als Alleinerben ein. Nach dem Tod der Erblasserin beantragte E einen ihn als Alleinerben ausweisenden Erbschein. Dabei trug er vor, dass die Erblasserin bereits testierunfähig war, als das notarielle Testament Mitte 2007 errichtet wurde. Der S trat diesem Antrag entgegen.
Das Nachlassgericht setzte das Erbscheinsverfahren aus, da vor dem LG ein Rechtsstreit über die Feststellung des Erbrechts rechtshängig gemacht worden war. Das LG kam nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis, dass die Erblasserin in 2007 bereits testierunfähig war, und stellte fest, dass der E Alleinerbe nach der Erblasserin geworden ist. Eine gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde als unzulässig verworfen. Daraufhin hat das Nachlassgericht angekündigt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins zugunsten des E gegeben seien. Dagegen wendet sich der S und meint, das zivilgerichtliche Urteil könne keine Bindungswirkung für das Nachlassgericht haben, da die Berufung allein wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen worden sei.
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