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  • · Fachbeitrag · Nachlassverbindlichkeit

    Regress der Staatskasse gegen die Erben wegen Betreuervergütung

    von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    • 1. Der Wert des Nachlasses i.S. des § 1836e Abs. 1 S. 2 HS. 1 BGB ist durch Abzug der Nachlassverbindlichkeiten von dem Aktivvermögen zu ermitteln. Zu den zu berücksichtigenden Nachlassverbindlichkeiten gehören dabei vor allem diejenigen Verpflichtungen, die vom Erblasser herrühren oder die im Zeitpunkt des Erbfalls bereits dem Grunde nach angelegt waren und wegen ihrer Zwangsläufigkeit für den Erben Vorrang beanspruchen können.
    • 2. Demgegenüber mindern gleich- oder gar nachrangige Nachlassverbindlichkeiten den Nachlasswert nicht. Die aus einer Vermächtnisanordnung folgende Verpflichtung ist gegenüber dem staatlichen Regressanspruch nachrangig und daher ohne Einfluss auf den Nachlasswert.
    • 3. Die Berücksichtigung von im Nachlass befindlichen Vermögensgegenständen bei der Inanspruchnahme der Erben setzt voraus, dass die Gegenstände verwertbar sind. Verwertung bedeutet jede Art der finanziellen Nutzbarmachung. Eine Immobilie kann daher grundsätzlich nicht nur veräußert, sondern auch beliehen werden, um mit dem Darlehen die Vergütungsforderung zu tilgen.

    (BGH 27.8. 14, XII ZB 133/12, Abruf-Nr. 142928)

     

    Sachverhalt

    Für den Erblasser bestand seit Februar 2007 eine Betreuung. Aus der Staatskasse wurde eine Betreuervergütung von insgesamt 7.339,20 EUR bezahlt. Der Betroffene verstarb im Oktober 2010 und wurde aufgrund notariellen Testaments von seinen beiden Kindern jeweils zur Hälfte beerbt. In dem Testament hatte der Betroffene angeordnet, dass seine Lebensgefährtin ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungsrecht an Räumen in dem Hausanwesen erhalten sollte.

     

    Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus dem Hausgrundstück. Der Wert der Nachlassaktiva beträgt knapp 44.000 EUR. Die beiden Erben haben gegen die Rückerstattungsforderung der Staatskasse eingewandt, das Wohnungsrecht für die Lebensgefährtin sei mit rund 39.000 EUR zu bewerten und stehe einer Verwertung des Hausgrundstücks entgegen. Es fehle daher an einem ausreichenden Nachlasswert zur Rückzahlung der Betreuervergütung.