· Fachbeitrag · Nachlassverzeichnis
Vorsorgevollmacht und Auskunftsansprüche
von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
| Wird eine Vorsorgevollmacht erteilt, sieht sich der Bevollmächtigte nach dem Ableben des Vollmachtgebers häufig Auskunftsansprüchen der Erben gegenüber. Einen solchen Fall hat das OLG München in seinem Urteil vom 6.12.17 entschieden. |
Sachverhalt
Anfang 2012 erteilte die spätere Erblasserin E dem BV eine notarielle Generalvollmacht (Vorsorgevollmacht). Darin heißt es: „Die Vollmacht und das ihr zugrunde liegende Rechtsverhältnis (Grundverhältnis) sollen mit meinem Ableben nicht erlöschen, ebenfalls nicht durch meine Geschäftsunfähigkeit. Das Grundverhältnis richtet sich nach den Auftragsvorschriften. Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist der Bevollmächtigte befreit.“ Darüber hinaus erteilte die E dem BV eine Kontovollmacht.
Ende 2012 veräußerte BV in Vertretung der E, die zwischenzeitlich in ein Alten- und Pflegeheim gezogen war, ihr früheres Wohnanwesen zum Preis von 565.000 EUR. Zum Todeszeitpunkt (Ende 2015) wies das Konto der E ein Guthaben von 85.360,51 EUR auf. Die Erben der E verlangen von BV Auskunft und Rechnungslegung. Dieser legte sämtliche Unterlagen zu den Konten der E und eine Buchungsübersicht zu den beiden Konten sowie eine von der E unterzeichnete maschinenschriftliche Erklärung vom 13.3.12 vor, wonach der BV aus dem Verkaufserlös ihres Wohnanwesens 500.000 EUR erhalten solle.
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