· Fachbeitrag · Nichtehelichengesetz
Nachlassgericht verweigert Akteneinsicht
Das auf § 13 Abs. 2 FamFG gestützte Gesuch auf Akteneinsicht in einer Nachlasssache erfordert die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses, das sich nicht auf ein bereits vorhandenes Recht stützen muss, sondern schon dann vorliegt, wenn ein künftiges Verhalten des Antragstellers durch die Aktenkenntnis beeinflusst sein kann (OLG Stuttgart 27.6.11, 8 W 212/11, Abruf-Nr. 113195). |
Sachverhalt
Die Abkömmlinge des nichtehelichen Sohns des Erblassers, der bereits verstorben war, begehren Akteneinsicht in die Nachlasssache des Erblassers, um Schadenersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland vorbereiten zu können wegen des Ausschlusses ihres Vaters von der gesetzlichen Erbfolge nach Art. 12 Abs. 1 NEhelG, § 10 Abs. 2 S. 2 NEhelG. Das Nachlassgericht hat den Antragstellern bisher lediglich darüber Auskunft erteilt, dass kein Staatserbrecht auf den Tod des Erblassers eingetreten sei.
Entscheidungsgründe
Nach § 13 Abs. 2 FamFG können Personen, die an dem Verfahren selbst nicht beteiligt sind, Einsicht in Nachlassakten nehmen, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten nicht entgegen stehen. Der Begriff des „berechtigten Interesses,“ ist in § 13 FamFG nicht näher bestimmt. Das FamFG unterscheidet allgemein zwischen
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