· Fachbeitrag · Notarieller Erbvertrag
Rücktritt vom Erbvertrag wirksam?
von RA und Notar, StB, FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn
| Der BGH hatte in seinem Beschluss vom 27.1.21 erstmals Gelegenheit, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und inwieweit der Rücktritt von einem Erbvertrag bei Geschäftsunfähigkeit des Erklärungsgegners auch einem von diesem wirksam rechtsgeschäftlich Bevollmächtigten zugehen kann. |
Sachverhalt
Die Eheleute M und F schlossen 2006 einen notariellen Erbvertrag, in dem sie sich durch vertraglich angeordnete Verfügungen jeweils mit Vermächtnissen bedachten und den notariell zu beurkundenden Rücktritt vorbehielten. Anfang 2015 erteilte die F ihren beiden Kindern eine umfassende Vorsorgevollmacht. Mit notarieller Urkunde aus 2020 erklärte M den Rücktritt vom Erbvertrag. Die Urkunde wurde der F und einem der bevollmächtigten Kinder zugestellt. Wegen Bedenken hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit der F hatte M beim AG die Bestellung eines Betreuers für seine Frau zur Entgegennahme der Rücktrittserklärung angeregt. Das AG hat die Einrichtung einer Betreuung abgelehnt, weil diese mit Blick auf die Vorsorgevollmacht nicht erforderlich sei.
Entscheidungsgründe
Der BGH (27.1.21, XII ZB 450/20, Abruf-Nr. 221018) folgt dem AG. Das Gericht habe die Einrichtung einer Betreuung mit Blick auf die den Kindern der F erteilte umfassende Vorsorgevollmacht mangels Erforderlichkeit i. S. d. § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB zurecht abgelehnt.
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