· Fachbeitrag · Testamentsvollstreckung
OLG bestätigt Feststellungsinteresse des Erben
von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
| Kann ein Erbe gegen den Testamentsvollstrecker eine Feststellungsklage erheben mit dem Ziel, die Frage der Gültigkeit, Auslegung oder Tragweite einer letztwilligen Verfügung zu klären? Konkret geht es dabei um die Frage des notwendigen Feststellungsinteresses, ob also der Kläger ein Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Klärung der Streitfrage hat. |
Sachverhalt
Die Eheleute setzten sich in einem notariellen Erbvertrag gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmten ihren einzigen Sohn zum Schlusserben nach dem Überlebenden. In dem Erbvertrag behielten sich die Eheleute die Anordnung einer Testamentsvollstreckung vor. Nach dem Tode des Vaters errichtete die Mutter Anfang 2013 ein notarielles Einzeltestament, in dem sie dem Sohn ein 10-jähriges Veräußerungsverbot für ein zum Nachlass gehörendes Erbbaurecht auferlegte. Zudem verfügte sie ein Vermächtnis von 20.000 EUR zugunsten einer Frau B und bestimmte den Beklagten zum Testamentsvollstrecker (TV). Mit einem weiteren notariellen Testament Mitte 2015 widerrief sie das Vermächtnis an Frau B. Dieses Testament wurde nach dem Tod der Erblasserin E mit der Begründung angefochten, die E sei zum Zeitpunkt der Errichtung nicht mehr testierfähig gewesen.
Der Sohn erhob Feststellungsklage gegen den TV: Das Veräußerungsverbot und das Vermächtnis an Frau B seien unwirksam. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig, da das erforderliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung eines Rechtsverhältnisses hier nicht vorliege. Der Sohn verfolgte seinen Klageantrag in der Berufungsinstanz weiter und bekam recht (OLG Frankfurt/Main 22.8.17, 8 U 39/17, Abruf-Nr. 197897).
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