· Nachricht · Oberlandesgericht Braunschweig
Nur Amtsannahmebestätigung, kein Zeugnis
| Ist in einem notariellen Testament Testamentsvollstreckung angeordnet, beginnt das Amt des Testamentsvollstreckers (TV) mit der Erklärung der Amtsannahme gegenüber dem Nachlassgericht. Für manche Geschäfte des TV reichen die Vorlage des öffentlichen Testaments und der Eröffnungsniederschrift sowie ein Nachweis der Amtsannahme aus. Dieser Nachweis kann durch eine Bescheinigung des Nachlassgerichts über die Annahmeerklärung des TV erbracht werden. Ein Testamentsvollstreckerzeugnis ist z.B. zwingend erforderlich, wenn der TV über Grundbesitz verfügen will. |
Im Fall des OLG Braunschweig (12.2.19, 1 W 19/17, Abruf-Nr. 211279) stellte das Nachlassgericht für die Erteilung einer Bescheinigung über die Annahme des Amts des TV über 435 EUR gemäß Nr. 12210 KV GNotKG (Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins oder eines Zeugnisses) in Rechnung. Zu Unrecht, wie das OLG entschied: Eine Amtsannahmebestätigung stellt kein Testamentsvollstreckerzeugnis i.S. des § 2368 BGB dar und ist auch keine Bescheinigung über eine sachliche Prüfung des Nachlassgerichts, sondern nur eine Bescheinigung über einen tatsächlichen Vorgang.
MERKE | § 1 Abs. 1 GNotKG enthält den Grundsatz, nach dem das Gerichts- und Notarkostengesetz die Kosten in seinem Anwendungsbereich abschließend regelt. Soweit es keinen Kostentatbestand enthält, ist das betreffende Verfahren oder die betreffende Angelegenheit grundsätzlich kostenfrei. |