· Nachricht · Oberlandesgericht Bremen
Schleichende Unwirksamkeit einer Abfindungsvereinbarung - Vereinbarung mit minderjährigem Erben nicht genehmigungsfähig
| Das Kind hat als Gesamtrechtsnachfolger seiner Mutter einen Anspruch auf Vertragsanpassung gegenüber den übrigen Gesellschaftern, wenn sich die Differenz zwischen dem Buchwertanteil der Erblasserin und ihrem Ertragswertanteil zum Todeszeitpunkt dermaßen vergrößert hat, dass ein Festhalten an der Abfindungsbeschränkung durch die gesellschaftsvertragliche Buchwertklausel nicht mehr zumutbar ist. Die Genehmigung für eine auf dem Buchwert beruhende Abfindungsvereinbarung ist dann zu versagen ( OLG Bremen 13.3.13, 4 UF 7/12, ZEV 13, 460, Abruf-Nr. 132939 ). |
Die vom Vater der minderjährigen Tochter beantragte Genehmigung wurde abgelehnt. Maßstab für eine Genehmigung nach § 1643 Abs. 1 BGB, § 1822 Nr. 3 BGB ist das nach pflichtgemäßem Ermessen zu berücksichtigende Kindeswohl. Für die Frage der Genehmigungsfähigkeit der Abfindungsvereinbarung ist entscheidend, ob der Abfindungsanspruch der Höhe nach der tatsächlich geschuldeten Abfindung entspricht. Im Streitfall war die Beteiligung der M an ihrem Todestag mit einem Buchwert von 312.000 EUR angesetzt, der Ertragswert wurde dagegen auf 695.000 EUR taxiert, das sind rund 222 % des Buchwerts.
Nach dem Sachverständigengutachten geht das Gericht davon aus, dass die Buchwertklausel nicht bereits bei ihrer Vereinbarung unwirksam war. Infolge der bis zum Todestag der M eingetretenen Auseinanderentwicklung zwischen Buch- und Ertragswert (schleichende Unwirksamkeit) ist eine Anpassung der Abfindungsregelung angezeigt. Die minderjährige T kann sie von den übrigen Gesellschaftern verlangen.