· Nachricht · Oberlandesgericht Celle
Erbscheinsverfahren: Vorsorgebevollmächtigter gibt eidesstattliche Versicherung als eigene Erklärung ab
| Wird ein Erbschein benötigt, muss der Erbe den Erbscheinsantrag begründen, erforderliche Unterlagen beibringen und die Richtigkeit seiner Angaben an Eides statt versichern. Bei der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung handelt es sich um eine höchstpersönliche Erklärung, bei der eine Vertretung grundsätzlich nicht zulässig ist. Kann der Erbe aufgrund Betreuungsbedürftigkeit die Versicherung an Eides statt nicht mehr selbst abgeben, ist ein Betreuer zu bestellen. Dieser gibt dann die Erklärung ab, jedoch als eigene Erklärung und nicht für den Vertretenen. |
Nach Auffassung des OLG Celle (20.6.18, 6 W 78/18, Abruf-Nr. 202424) steht in einem solchen Fall ein Vorsorgebevollmächtigter einem gesetzlichen Betreuer gleich. Nach § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB soll durch die Vorsorgevollmacht gerade die Anordnung einer Betreuung ersetzt werden. Ist also eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt, kann die eidesstattliche Versicherung im Erbscheinsverfahren für den Vertretenen auch von dem Vorsorgebevollmächtigten abgegeben werden. Allerdings gibt der Vorsorgebevollmächtigte die Versicherung als eigene Erklärung ab.