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  • 08.05.2014 · Fachbeitrag · Oberlandesgericht Düsseldorf

    Nicht der Vorerbe kann sich den Nacherben aussuchen

    | Das Testament ist gemäß § 2084 BGB geltungserhaltend dahingehend auszulegen, dass die Erblasserin nach ihrem hypothetischen Willen ihre Tochter – nur – als Vorerbin eingesetzt hat unter der auflösenden Bedingung, dass diese von einer der genannten Personen beerbt wird. |