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  • · Nachricht · Oberlandesgericht Düsseldorf

    Nicht der Vorerbe kann sich den Nacherben aussuchen

    | Das Testament ist gemäß § 2084 BGB geltungserhaltend dahingehend auszulegen, dass die Erblasserin nach ihrem hypothetischen Willen ihre Tochter - nur - als Vorerbin eingesetzt hat unter der auflösenden Bedingung, dass diese von einer der genannten Personen beerbt wird. |

     

    Die Erblasserin hatte wie folgt verfügt: „Hiermit setze ich meine Tochter als meine Erbin ein, mit der Bedingung, dass sie meinem Sohn aus erster Ehe 3.000 DM ausbezahlt. Sie darf das Erbe nicht verkaufen und muss es bei ihrem Tode meinem Sohn, dessen Frau oder seinen Kindern überlassen.“ (OLG Düsseldorf 20.2.14, 3 Wx 146/13).

     

    Die Erblasserin hätte ihre Tochter als Vorerbin und ihren Sohn als Nacherben und die übrigen Personen als Ersatznacherben einsetzen können. Das hat sie aber nicht getan. Die der Erblasserin vorschwebende Konstruktion, ihrer Tochter die Auswahl des Nacherben zu überlassen, ist mit § 2065 BGB nicht zu vereinbaren.

     

    PRAXISHINWEIS | Möglich ist aber die Einsetzung von Nacherben unter der - ausdrücklichen oder stillschweigenden - Potestativbedingung, dass der Vorerbe keine anderweitige Verfügung über seinen eigenen Nachlass trifft, zulässig. Da die Bedingung, dass die Tochter der Erblasserin in bestimmter Weise beerbt wird, erst bei deren Tod eintrat, unterlag sie bis dahin den Beschränkungen des Vorerben.

    Quelle: ID 42655724