· Nachricht · Oberlandesgericht Düsseldorf
Rechtsnachfolger eines insolventen Tierheims
| Der Erblasser hatte einen eingetragenen Verein, ein Tierheim, zu seinem Erbe bestimmt. Der Verein musste Insolvenz anmelden. Der Insolvenzverwalter hatte zur Fortführung des Geschäftsbetriebs das Inventar, sämtliche Tiere und sämtliche Arbeitsverhältnisse des Insolvenzschuldners auf einen Dritten übertragen, der unter der im Testament aufgeführten Anschrift das Tierheim des Insolvenzschuldners weiter betreibt. Wer ist nun Zuwendungsempfänger? Der aufgelöste, aber noch nicht erloschene Insolvenzschuldner oder der aktuelle Träger der zu fördernden Aufgabe? |
Nach Auffassung des OLG Düsseldorf (12.1.17, 3 Wx 257/16, Abruf-Nr. 192740) ist das Testament auslegungsbedürftig: Der Erblasser hatte nicht bedacht, dass bei einer Alleinerbschaft des im Testament genannten Vereins und heutigen Insolvenzschuldners der Nachlass nicht den Tieren zugute käme, sondern ausschließlich den Gläubigern des Insolvenzschuldners. Regelmäßig will der Erblasser aber nicht die juristische Person um ihrer selbst willen fördern, sondern vielmehr den Zweck, dem die juristische Person dient. So liegt der Fall hier: Der ursprünglich im Testament bedachte Verein ist zwar noch nicht erloschen, sondern nur aufgelöst. Er nimmt aber die Aufgabe nicht mehr wahr, um derentwillen er als Erbe eingesetzt wurde.