· Nachricht · Oberlandesgericht Frankfurt
Auswahl der Stadt als Erbin wäre willkürlich
| Die Erblasserin errichtete ein handschriftliches Testament und verfügte darin neben einigen Vermächtnissen zugunsten näherer Verwandten: „Mein Vermögen soll in eine Stiftung für einen guten Zweck eingehen und ein Teil zur Sanierung eines sakralen Baues.“ Nachdem der eingesetzte Nachlasspfleger die Auffassung vertrat, die Erblasserin habe wohl damit ihre Heimatgemeinde als Erbin einsetzen wollen, beantragte die Stadt einen Erbschein. Dem hat das OLG Frankfurt nun mit Beschluss vom 4.7.17 (20 W 343/15, Abruf-Nr. 196718 ) widersprochen. |
Die Formulierung „Mein Vermögen soll in eine Stiftung für einen guten Zweck eingehen und ein Teil zur Sanierung eines sakralen Baues“ lässt nach Auffassung des OLG so viele Möglichkeiten offen, dass trotz wohlwollender Auslegung hier von keiner Erbeinsetzung, jedenfalls nicht zugunsten der Stadt, ausgegangen werden kann. Da sämtliche näheren Verwandten mit Vermächtnissen bedacht waren, stellt sich die spannende Frage, wer denn nun Erbe geworden sein könnte. Die näheren Verwandten wären jedenfalls dann nicht als Erben zu qualifizieren, wenn die Einsetzung als Vermächtnisnehmer dahingehend auszulegen ist, dass sie als Erben ausgeschlossen sind.