· Fachbeitrag · Testament
Verteilung des Nachlasses bei Veränderungen zwischen Testamentserrichtung und Erbfall
von RA und Notar, StB, FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn
| Für die Annahme einer Erbeinsetzung kann trotz Zuwendung nur einzelner Gegenstände sprechen, wenn der Erblasser sein Vermögen vollständig den einzelnen Vermögensgegenständen nach verteilt hat und wenn er dabei einem Bedachten die Gegenstände zugewendet hat, die nach seiner Vorstellung das Hauptvermögen bilden ‒ wie das OLG Brandenburg in seinem Beschluss vom 29.3.23 nochmals klargestellt hat. |
Sachverhalt
Die spätere Erblasserin E errichtete 2002 ein handschriftliches Testament. Darin bestimmte sie, dass ihre Tochter T1 (die bereits lebzeitig das Hausgrundstück der E erhalten hatte) sämtliche beweglichen Gegenstände wie Möbel und Hausrat übernehmen solle.
- In Bezug auf T2 testierte sie: „ … hat von mir schon erhalten, was ich besessen habe. Zu erben ist nichts mehr. Sie kann die Geschenke nach Wunsch erhalten: den Wäschekorb, den Wärmeschuh, was ich benutzt habe.“
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