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  • · Nachricht · Oberlandesgericht Frankfurt

    „Entwurf4“ eines Testaments kann wirksam sein

    | Auch ein handschriftlich verfasstes Schriftstück, das der Erblasser mit „Entwurf Testament“ überschrieben hat, kann eine gültige letztwillige Verfügung darstellen (so OLG Frankfurt 30.8.19, 10 W 38/19, Abruf-Nr. 211892 ). Allerdings muss in einem solchen Fall feststehen, dass das Schriftstück nach dem Willen des Erblassers als wirksame Verfügung von Todes wegen gelten soll. Daran hat es jedoch im Fall des OLG Frankfurt letztlich gefehlt. |

     

    In dem Entwurf waren eine Reihe von Regelungen offengelassen. So war z. B. die Person des Ersatzerben nicht genannt, obwohl die Bestimmung eines Ersatzerben vorgesehen war („Ersatzerbe soll …“). Bei angeordneten Geldvermächtnissen war der Betrag offen. Hinzu kam, dass das Schriftstück nicht unterschrieben, sondern lediglich paraphiert war. Zwar kann eine Paraphe als zulässige Unterschrift der Form des § 2247 BGB genügen. In der Gesamtschau war hier jedoch tatsächlich lediglich von einem Entwurf auszugehen. Es gilt daher die gesetzliche Erbfolge.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2019 | Seite 265 | ID 46181894