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  • · Fachbeitrag · Oberlandesgericht Frankfurt

    Erbschaft: Beginn der Ausschlagungsfrist für Minderjährige

    | Gemäß § 1944 BGB kann die Ausschlagung nur binnen sechs Wochen erfolgen. Dabei beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Für den minderjährigen Erben beginnt die Frist erst mit dem Zeitpunkt, zu dem der letzte von den gemeinsamen Erziehungsberechtigten erstmals Kenntnis von dem Anfall und dem Grunde der Berufung erlangt hat. |

     

    Bei einem Minderjährigen ist nach ganz herrschender Meinung nicht auf die eigene Kenntnis, sondern auf die Kenntnis des Vertretungsberechtigten abzustellen. Dabei können Erziehungsberechtigte erst dann in die Überlegungsphase eintreten, wenn beide Kenntnis von Erbfall und Berufungsgrund haben (OLG Frankfurt 3.7.12, 21 W 22/12, Abruf-Nr. 122595).

     

    PRAXISHINWEIS | Durch die auf sechs Monate verlängerte Ausschlagungsfrist im Falle eines Auslandsaufenthalts (§ 1944 Abs. 3 BGB) hat der Gesetzgeber den besonderen Schwierigkeiten bei der Klärung der Frage, ob die Erbschaft angenommen werden soll, Rechnung getragen. Eine solche Schwierigkeit besteht auch bei der Abstimmung zwischen mehreren Erziehungsberechtigten. Dies führt zwar nicht zu einer längeren Frist, aber zu einem späteren Fristbeginn.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 233 | ID 35004820