· Nachricht · Oberlandesgericht Hamm
Alzheimerdemenz: Notarielles Testament war nichtig
| Die Erblasserin E hatte in 2007 in einem Pflegeheim ein notarielles Testament errichtet. Sie setzte darin eines ihrer zwei Kinder zum Alleinerben ein. Der Notar ging bei der Beurkundung von der vollen Geschäfts- und Testierfähigkeit aus, was er auch so in die Urkunde aufnahm. Bereits seit 2004 stand die Erblasserin wegen fortgeschrittener Alzheimerdemenz unter Betreuung. Ein nach dem Tod der E erstelltes Sachverständigengutachten ergab, dass bei der E zum maßgeblichen Zeitpunkt der Testamentserrichtung „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ Testierunfähigkeit bzw. Geschäftsunfähigkeit vorgelegen habe. |
Nach dem Urteil des OLG Hamm vom 13.7.17 (10 U 76/16, Abruf-Nr. 200257) war damit das Testament der Erblasserin nichtig. Ob der Notar von Testierfähigkeit ausging, ist dabei ‒ zu Recht ‒ völlig unerheblich. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich bei einem Notar nicht um einen Universalgelehrten handelt, der nach seiner Ausbildung fähig ist, den Geisteszustand einer Person auch bei langjähriger Erfahrung im Notariat sicher zu beurteilen. Hinzu komme, dass bei einer Demenzerkrankung im fortgeschrittenen Stadium der Betroffene für einen medizinischen Laien noch geistig klar und orientiert wirken und nach außen noch eine intakte Fassade aufweisen und damit unauffällig erscheinen kann.