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  • 06.11.2014 · Fachbeitrag · Oberlandesgericht Hamm

    „Berliner Testament einschließlich Wiederverheiratungsklausel“

    | Bei der Auslegung eines Testaments ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (§ 133 BGB). § 133 BGB ordnet an, den Wortsinn der benutzten Ausdrücke unter Heranziehung aller Umstände zu „hinterfragen“ (OLG Hamm 22.7.14, 15 W 98/14, Abruf-Nr. 142941 ). |