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  • · Nachricht · Oberlandesgericht Hamm

    „Berliner Testament einschließlich Wiederverheiratungsklausel“

    | Bei der Auslegung eines Testaments ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (§ 133 BGB). § 133 BGB ordnet an, den Wortsinn der benutzten Ausdrücke unter Heranziehung aller Umstände zu „hinterfragen“ (OLG Hamm 22.7.14, 15 W 98/14). |

     

    Der Erblasser war in zweiter Ehe verheiratet. Aus erster Ehe hat er zwei Kinder. Der Erblasser errichtete handschriftliches Testament folgenden Wortlauts: „Nach meinem Ableben soll die Erbschaft gemäß dem „Berliner Testament“ erfolgen einschließlich der Wiederverheiratungsklausel.“ Das Testament war nur von ihm selbst unterschrieben worden.

     

    Die Witwe meint nun, ihr verstorbener Ehemann habe sie damit zur Alleinerbin bestimmt und beantragte einen sie als Alleinerbin ausweisenden Erbschein. Die Kinder des Erblassers sind dem entgegengetreten. Sie vertreten die Auffassung, das Testament enthalte keinen hinsichtlich der Erbfolge auslegungsfähigen Inhalt, sodass hier gesetzliche Erbfolge eingetreten sei, also die Kinder zu je ¼ Anteil und die Ehefrau zu ½ Anteil. Der Erbscheinsantrag der Ehefrau wurde zurückgewiesen.

     

    Nach dem Wortlaut seines Testaments hat der Erblasser nur einen Wunsch ausgedrückt. Was der Erblasser unter einem „Berliner Testament“ verstand, erschließt sich nicht. Insbesondere kann dem Text nicht entnommen werden, dass der Erblasser seine Ehefrau zu seiner Alleinerbin einsetzen wollte. Offensichtlich wusste er nicht, dass ein „Berliner Testament“ nicht als Einzeltestament errichtet werden kann. Es kann somit nicht festgestellt werden, welche Vorstellungen er inhaltlich mit einem „Berliner Testament“ verband. Auch hinsichtlich der Wiederverheiratungsklausel ist nicht klar, was der Erblasser hierunter verstanden hat, zumal er nur den Begriff benutzt hat, ohne andeutungsweise zu bestimmen, welchen Inhalt die Klausel haben soll.

    Quelle: ID 43046630