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  • · Fachbeitrag · Oberlandesgericht Hamm

    Sittenwidrigkeit eines Erbverzichtsvertrags

    | Folgender Fall: Ein Zahnarzt schloss mit seinem Sohn aus erster Ehe, zwei Tage nachdem dieser volljährig geworden war, einen Erb-, Pflichtteils- und Pflichtteilergänzungsverzichtsvertrag. Der Verzicht des Sohnes sollte sofort wirksam werden, während die Abfindung erst mit seinem 25. Geburtstag nur unter der Bedingung geschuldet war, dass der Sohn die Gesellen- und Meisterprüfung zum Zahntechniker mit der Note 1 bestanden hat. Als Abfindung ausgelobt war ein Nissan GTR X mit einem Anschaffungspreis von 100.000 EUR, der eine Höchstgeschwindigkeit von 320 km/h erreichen und in 2,8 Sek. von 0 auf 100 km/h beschleunigen kann. |

     

    Das OLG Hamm (8.11.16, 10 U 36/15, Abruf-Nr. 191479) erachtete den Vertrag als sittenwidrig und nichtig. Maßgebliches Argument war die Tatsache, dass der Erbverzicht mit sofortiger Wirkung und ohne jede Bedingung vereinbart war, während die Abfindung von der Erfüllung strikter Vorgaben abhängig war. Weiter entfalten die Bedingungen eine so knebelnde Wirkung, die einen unzulässigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des noch jugendlichen Sohnes (Klägers) darstellt, der seine Ausbildung gerade erst begonnen hatte.

     

    Auch die Wahl des Gegenstands der in Aussicht gestellten Abfindung sei sittenwidrig. Hier hat sich der Vater ersichtlich zielgerichtet die alters- und persönlichkeitsbedingte nahezu fanatische Begeisterung des Sohnes für den Sportwagen zunutze gemacht. Die hätte zu einem Rationalitätsdefizit bei dem Sohn geführt.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2017 | Seite 27 | ID 44460158