· Fachbeitrag · Oberlandesgericht Karlsruhe
Nachlassgericht setzte 250 EUR Zwangsgeld gegen den Erben fest
| § 35 FamFG gibt dem Gericht nicht die Befugnis, einem Beteiligten Verpflichtungen beliebigen Inhalts aufzuerlegen und diese durch Zwangsmittel zu erzwingen (OLG Karlsruhe 18.5.16, 11 W 41/16, Abruf-Nr. 187487 ). |
Der Beschwerdeführer ist der Sohn der Erblasserin und ihr testamentarischer Alleinerbe. Er wurde vom Nachlassgericht gebeten, die Anschriften seiner zwei Geschwister mitzuteilen. Später verhängte das Nachlassgericht gemäß § 35 FamFG ein Zwangsgeld von 250 EUR gegen den Beschwerdeführer und begründete dies mit der unterlassenen Adressenmitteilung.
Nach § 35 Abs. 1 S. 1 FamFG kann das Gericht ein Zwangsgeld festsetzen, wenn aufgrund einer gerichtlichen Anordnung die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung durchzusetzen ist. Damit wird aber dem Gericht nicht die unbeschränkte Befugnis eingeräumt, einem Beteiligten Verpflichtungen beliebigen Inhalts aufzuerlegen. Nach § 35 FamG erzwingbare Anordnungen sind nur solche aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung - beispielsweise die Ablieferung von Testamenten nach § 358 FamFG oder die Zwangsberichtigung des Grundbuchs nach § 82 GBO. Auch aus § 26 FamFG und aus § 27 FamFG ergibt sich keine entsprechende Grundlage.