· Nachricht · Oberlandesgericht Köln
Ansprüche des Sozialleistungsträgers bei Verzicht auf Nießbrauch
| Die Mutter M schenkte ihrem Sohn S in 1995 ihr Hausgrundstück unter Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchsrechts. Seit 2007 befand sich M in vollstationärer Pflege. Mitte 2008 verkaufte der S das Hausgrundstück zu einem Kaufpreis von 100.000 EUR. Im Zuge des Verkaufs verzichtete die M auf ihr Nießbrauchsrecht und bewilligte dessen Löschung im Grundbuch. |
Seit Ende 2008 ist die M in einem Pflegeheim untergebracht. Der Sozialleistungsträger übernahm zunächst die Kosten für die Heimunterbringung, nimmt jedoch nun den S aus übergeleitetem Anspruch von rund 50.000 EUR aus Schenkungsrückforderung in Anspruch. Zu Recht, wie das OLG Köln mit Urteil vom 9.3.17 (7 U 119/16, Abruf-Nr. 194747) entschied.
Der unentgeltliche Verzicht auf den Nießbrauch stellt eine Schenkung der M an den S dar. Im Unterschied zu einem Wohnungsrecht, welches allein von dem Berechtigten ausgeübt werden kann, stellt der Nießbrauch durch das Recht der Nutzungsziehung und Vermietung einen objektiven Vermögenswert dar. Der Verzicht führte auch zu einer Vermögensmehrung bei S. Der Verkehrswert der Immobilie wird durch den Wegfall des Nießbrauchs erhöht; weiter wurde das Haus erst durch den Verzicht veräußerbar. Der nach § 818 Abs. 2 BGB herauszugebende Wertersatz besteht in der durch den Wegfall des Nießbrauchs eingetretenen Erhöhung des Verkehrswerts der Immobilie.