· Fachbeitrag · Oberlandesgericht München
Die besondere amtliche Verwahrung eines Testaments kann auch aufgrund einer Vorsorgevollmacht verlangt werden
| Streitig ist die Frage, ob ein Vorsorgebevollmächtigter ein privatschriftliches Testament des Vollmachtgebers wirksam in die amtliche Verwahrung geben kann. Das AG hatte die Hinterlegung mit dem Hinweis verweigert, dass die Hinterlegung ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft sei. |
Die Verweigerung durch das AG findet in § 2248 BGB keinen Anhaltspunkt. Dort heißt es lediglich, dass das Testament „auf Verlangen des Erblassers“ in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen ist. Das Gegenteil ergibt sich bereits daraus, dass § 2256 Abs. 2 S. 2 BGB hinsichtlich der Rückgabe des Testaments aus der amtlichen Verwahrung ausdrücklich anordnet, dass diese nur an den Erblasser „persönlich“ erfolgen könne. Allgemein ist Stellvertretung nur dann ausgeschossen, wenn es sich per gesetzlicher Anordnung um ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft handelt. Dies ist hier nicht der Fall. Die besondere amtliche Verwahrung eines Testaments kann auch aufgrund einer Vorsorgevollmacht verlangt werden (OLG München 25.6.12, 31 Wx 213/12, Abruf-Nr. 122594).