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  • 30.03.2016 · Fachbeitrag · Oberlandesgericht München

    Gebührenprivileg für die Eigentumsumschreibung im Grundbuch nach einem Erbfall gilt nicht in jedem Fall

    | War der Erblasser Eigentümer einer Immobilie, muss der Eintrag im Grundbuch nach seinem Ableben korrigiert werden. Damit das Grundbuch möglichst zügig berichtigt wird, hat der Gesetzgeber einen Anreiz geschaffen: Wird das Grundbuch innerhalb von zwei Jahren seit dem Erbfall berichtigt, löst die Eintragung beim Grundbuchamt keine Kosten aus. |