30.03.2016 · Fachbeitrag · Oberlandesgericht München
Gebührenprivileg für die Eigentumsumschreibung im Grundbuch nach einem Erbfall gilt nicht in jedem Fall
| War der Erblasser Eigentümer einer Immobilie, muss der Eintrag im Grundbuch nach seinem Ableben korrigiert werden. Damit das Grundbuch möglichst zügig berichtigt wird, hat der Gesetzgeber einen Anreiz geschaffen: Wird das Grundbuch innerhalb von zwei Jahren seit dem Erbfall berichtigt, löst die Eintragung beim Grundbuchamt keine Kosten aus. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ErbBstg Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 20,90 € Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig