· Fachbeitrag · Oberlandesgericht München
Nachlassgericht lehnt Korrektur des Erbscheins ab
| Die Tante hatte in ihrem Testament ihre Nichte zur Alleinerbin bestimmt. Es war jedoch Nacherbschaft angeordnet. Nacherben waren die Abkömmlinge der Nichte nach Stämmen zu gleichen Anteilen. Im Zusammenhang mit den Abkömmlingen folgt der erläuternde Zusatz „dies sind derzeit …“. Es folgt die Aufzählung der Abkömmlinge. |
Diese Nacherbenbestimmung hat das Nachlassgericht in den Erbschein übernommen. Die Nichte bat das Gericht, den Erbschein zu berichtigen: Das Wort „derzeit“ solle gestrichen werden. Bei diesem Wort handele es sich um ein völlig überflüssiges, inhaltlich sinnloses und verwirrendes Füllwort.
Das OLG München sieht das zu Recht anders (OLG München 24.4.17, 31 Wx 463/16, Abruf-Nr. 194126). Es sei davon auszugehen, dass die Erblasserin E die Formulierung „derzeit“ bewusst gewählt habe. Sie habe bewusst davon abgesehen, die bei Testamentserrichtung bereits geborenen Abkömmlinge der Nichte unmittelbar als Nacherben einzusetzen. Vielmehr verwendete sie einen Oberbegriff („ihre Abkömmlinge nach Stämmen zu gleichen Anteilen“). Demnach sollen alle auch zukünftig aufgrund des Abstammungsverhältnisses zu der Vorerbin als Abkömmlinge infrage kommenden Personen als Nacherben in den gleichmäßigen Genuss ihres Nachlasses kommen. Insoweit ist die Formulierung „derzeit“ gerade nicht überflüssig oder - wie der Verfahrensbevollmächtigte meint - „pur blödsinnig“. Vielmehr setzt diese Formulierung gerade den Willen der E rechtstechnisch um, indem sie die momentan (= derzeit) infrage kommenden Nacherben näher bezeichnet.