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  • · Nachricht · Oberlandesgericht München

    Testamentsvollstreckerin begeht Pflichtverletzung und schuldet Schadenersatz

    | Die Erblasserin E bestimmte ihre fünf Kinder zu ihren befreiten Vorerben zu gleichen Teilen. Weiter ordnete sie Testamentsvollstreckung an. Die Testamentsvollstreckerin (TV) sollte den Nachlass in Geld umsetzen und sodann unter den Miterben verteilen. Die E hatte ausdrücklich in ihrem Testament festgehalten, dass zwei der Miterben bereits lebzeitige Vorempfänge erhalten hatten, die bei der Erbauseinandersetzung zu berücksichtigen seien. |

     

    Die TV veräußerte nach dem Erbfall das Immobilienvermögen und überwies an alle fünf Miterben einen gleich hohen Geldbetrag, damit war der Nachlass erschöpft. Eine der Miterbinnen machte gegenüber der TV geltend, ihr Anteil sei unter Berücksichtigung der Vorempfänge um 23.700 EUR höher, und verlangte Schadenersatz von der TV. Zu Recht, wie das OLG München mit Urteil vom 13.3.19 (20 U 1345/18, Abruf-Nr. 208505) entschieden hat. Der Testamentsvollstrecker begeht eine Pflichtverletzung, wenn er die Anordnungen des Erblassers schuldhaft nicht umsetzt, und schuldet Schadenersatz.

     

    Die TV war der Auffassung, bei der Klägerin sei kein Schaden eingetreten, da sie als Vorerbin ohnehin nur zur Verwaltung und nicht zum Verbrauch der ausgekehrten Gelder berechtigt sei. Dies ist jedoch unzutreffend, weil hier die Vorerbin in größtmöglichem Umfang befreit wurde und deshalb gerade zum Verbrauch der Barmittel berechtigt ist (Palandt, BGB, § 2136 Rn. 10).

    Quelle: Ausgabe 05 / 2019 | Seite 105 | ID 45883099