· Nachricht · Oberlandesgericht München
Testamentsvollstreckerzeugnis und Antragsrücknahme
| Das OLG München hatte sich in seinem Beschluss vom 3.9.19 (31 Wx 118/18, Abruf-Nr. 211893 ) mit der Frage der Kostentragung zu beschäftigen, wenn im Verfahren über die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses der Antrag zurückgenommen wird. |
Nach Auffassung des Gerichts führt die Rücknahme des Antrags auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zur Beendigung des Verfahrens. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag erst in der Beschwerdeinstanz zurückgenommen wird. Die Beendigung des Verfahrens hat zur Folge, dass die nachlassgerichtliche Entscheidung einschließlich der Nebenentscheidungen (Kostenentscheidung) wirkungslos wird.
MERKE | Über die Kostentragung des Ausgangsverfahrens (eine Kostenentscheidung ist hier nicht zwingend erforderlich) entscheidet das Nachlassgericht in eigener Zuständigkeit und nicht das Beschwerdegericht. Gerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren fallen hier ‒ wie sonst bei einer erfolgreichen Beschwerde ‒ nicht an. Durch die Rücknahme des Antrags auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses ist die nachlassgerichtliche Entscheidung wirkungslos geworden. Damit hat der Beschwerdeführer, der sich gegen die Erteilung des Zeugnisses gewehrt hat, im Ergebnis das mit der Beschwerde verfolgte Ziel erreicht. |
Für die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren sieht das Gericht keinen Anlass. Da der Antrag auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses zurückgenommen wurde, trat das Gericht in keine Sachprüfung ein, sodass im Ergebnis offen ist, wie eine Entscheidung ausgefallen wäre.