· Fachbeitrag · Oberlandesgericht München
Wirksamkeit einer postmortalen Vollmacht bei gleichzeitiger Anordnung der Testamentsvollstreckung
| Eine transmortale, also vor und über den Tod hinausgehende Vollmacht steht selbstständig neben der Testamentsvollstreckung und verleiht dem Vollmachtnehmer eine eigenständige, vom Erblasser und nicht vom Testamentsvollstrecker, abgeleitete Befugnis. |
Mit notarieller Urkunde überließ der Vater V seinem Sohn S eine Immobilie. V behielt sich Rückforderungsrechte vor und sicherte diesen aufschiebend bedingten Rückerwerbsanspruch durch eine Rückauflassungsvormerkung. Gleichzeitig bevollmächtigte der Übergeber für seinen Todesfall den Sohn, die Löschung der zu seinen Gunsten im Grundbuch eingetragenen Vormerkung unter Vorlage der Sterbeurkunde zu bewilligen. Im Testament des Vaters war Testamentsvollstreckung angeordnet. Das Grundbuchamt ist der Auffassung, zur Bewilligung der Löschung sei allein der Testamentsvollstrecker berufen.
Da beide, Testamentsvollstrecker wie Bevollmächtigter, ihre Befugnis vom Erblasser herleiten, ist dessen Erklärung auszulegen. Demzufolge geht hier die erteilte Vollmacht vor l- so das OLG München in seiner Entscheidung vom 26.7.12 (34 Wx 248/12, Abruf-Nr. 122929). Die Vollmacht diente ersichtlich dazu, die Löschung der Rückauflassungsvormerkung zu erleichtern.
PRAXISHINWEIS | Im Einzelfall kann die Wirksamkeit der Vollmacht durch die Rechte des Testamentsvollstreckers eingeschränkt sein. Genauso gut können aber auch die Rechte des Testamentsvollstreckers durch die des Bevollmächtigten eingeschränkt sein, wenn anzunehmen ist, dass das der Wille des Erblassers ist. |