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  • · Fachbeitrag · Oberlandesgericht Naumburg

    Totenfürsorgerecht: Wem gehört der Verstorbene?

    | Das Recht zur Totenfürsorge kann nicht gegen den irgendwie geäußerten Willen des Verstorbenen ausgeübt werden. Der Ehegatte ist deshalb grundsätzlich nur dann totenfürsorgeberechtigt, wenn der Verstorbene keine andere Person mit dieser Aufgabe betraut hat. |

     

    Der Zwillingsbruder hatte den Verstorbenen gegen den Willen der Ehefrau in B bestatten lassen. Im Rechtsschutzverfahren wurde der Ehefrau untersagt, die Urne umzubetten. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde der Ehefrau ein Ordnungsgeld bis zu 30.000 EUR bzw. Ordnungshaft bis zu zwei Monaten angedroht. Bis zum Abschluss des Hauptverfahrens könne aus Pietät gegenüber dem Verstorbenen und zur Wahrung der Totenruhe eine Umbettung nur aus ganz besonderen Gründen veranlasst werden (OLG Naumburg 8.10.15, 1 U 72/15, Abruf-Nr. 187486).

     

    Im Hauptsacheverfahren muss nun festgestellt werden, wer die Totenfürsorge innehat: Lässt sich aus den Umständen der Wille des Verstorbenen sicher entnehmen, dass der Zwillingsbruder Inhaber der Totenfürsorge ist, sei diesem Willen Rechnung zu tragen. Hat sich der Verstorbene nicht in diese Richtung geäußert, bleibt es bei den gewohnheitsrechtlichen Grundsätzen, also bei der Totenfürsorge der Ehefrau. Eine Rechtsgrundlage zur gerichtlichen Übertragung der Totenfürsorge auf andere Personen gibt es nicht. Der Zwillingsbruder könnte sich in Ermangelung des eigenen Totenfürsorgerechts dann nur gegen einzelne Maßnahmen der Verfügungsbeklagten wenden, wenn diese dem mutmaßlichen Willen des Toten widersprechen.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2016 | Seite 188 | ID 44189460