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  • · Nachricht · Oberlandesgericht Nürnberg

    Ist ein durch EDV maschinell aufgedrücktes Dienstsiegel eine öffentliche Urkunde?

    | Nach dem Tod eines Kommanditisten sollten dessen Ausscheiden und der Eintritt des Erben kraft Erbfolge als neuer Kommanditist im Handelsregister eingetragen werden. Der Anmeldung war eine Ausfertigung eines Erbscheins beigefügt. Diese Ausfertigung war unter dem Unterschriftenfeld mit einem maschinell mittels EDV erzeugten kreisrunden Dienstsiegel versehen. Das Handelsregister ‒ eine andere Abteilung desselben Gerichts ‒ erkannte dies nicht an, da das maschinell erzeugte Siegel kein individuelles Präge- bzw. Farbdrucksiegel sei. |

     

    Zu Unrecht, urteilte das OLG Nürnberg mit Beschluss vom 26.7.18 (12 W 1178/18, Abruf-Nr. 204512). So sei beispielsweise in § 29 Abs. 3 S. 2 GBO ausdrücklich geregelt, dass anstelle der Siegelung auch maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels ein- oder aufgedruckt werden kann. Weiter fordert § 12 Abs. 1 S. 4 HGB den Nachweis der Rechtsnachfolge nur „soweit tunlich“ durch öffentliche Urkunden. Da hier siegelführende und siegelprüfende Behörde zwei Abteilungen desselben Gerichts sind, sei die Echtheit und Ordnungsmäßigkeit des maschinell gesiegelten Schriftstücks gerichtsbekannt.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2018 | Seite 236 | ID 45500136