01.10.2013 · Fachbeitrag · Oberverwaltungsgericht Lüneburg
Häusliche Gewalt rechtfertigt keine Ausnahme von der gesetzlichen Bestattungspflicht
| Die – weder zu rechtfertigende noch zu bagatellisierende – häusliche Gewalt zwischen Eheleuten lässt nach dem Ableben eines Ehegatten die Totenfürsorge für den hinterbliebenen Ehegatten nicht als eine schlechthin unerträgliche und unverhältnismäßige Verpflichtung erscheinen, die eine ungeschriebene Ausnahme von der gesetzlich auferlegten Bestattungspflicht rechtfertigen könnte (OVG Lüneburg 9.7.13, 8 ME 86/13, Abruf-Nr. 132942 ). |
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