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  • 01.10.2013 · Fachbeitrag · Oberverwaltungsgericht Lüneburg

    Häusliche Gewalt rechtfertigt keine Ausnahme von der gesetzlichen Bestattungspflicht

    | Die – weder zu rechtfertigende noch zu bagatellisierende – häusliche ­Gewalt zwischen Eheleuten lässt nach dem Ableben eines Ehegatten die Toten­fürsorge für den hinterbliebenen Ehegatten nicht als eine schlechthin unerträgliche und unverhältnismäßige Verpflichtung erscheinen, die eine ungeschriebene Ausnahme von der gesetzlich auferlegten Bestattungs­pflicht rechtfertigen könnte (OVG Lüneburg 9.7.13, 8 ME 86/13, Abruf-Nr. 132942 ). |