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  • · Fachbeitrag · OLG München

    Grundbuchamt nur ausnahmsweise nicht an Erbschein gebunden

    | Liegt ein Erbschein vor, der eine Nacherbschaft nicht ausweist, ist es dem Grundbuchamt wegen des Legalitätsprinzips verwehrt, auf der Grundlage einer Berichtigungsbewilligung einen Nacherbenvermerk einzutragen ( OLG München 27.2.12, 34 Wx 548/11, Abruf-Nr. 121077 ). |

     

    Ein Erbschein trägt die Vermutung (§ 2365 BGB), dass andere als die angeführten Beschränkungen nicht bestehen. Dies bindet nach allgemeinen Regeln auch das Grundbuchamt.

     

    Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Grundbuchamt neue, vom Nachlassgericht offenbar nicht berücksichtigte Tatsachen kennt, die die ursprüngliche oder nachträgliche Unrichtigkeit des Erbscheins in irgendeinem Punkt erweist und dessen Einziehung erwarten lässt. Ist dies nicht der Fall verbietet das Legalitätsprinzip dem Grundbuchamt daran mitzuwirken, das Grundbuch trotz erteilter Bewilligung durch die begehrte Eintragung unrichtig zu machen.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Antragsteller hatten argumentiert, der Nacherbenvermerk sei im Wege der Berichtigungsbewilligung eintragungsfähig, da ein Interesse Dritter oder der Öffentlichkeit nicht erkennbar sei, das einen Rechtsinhaber (den Grundstückseigentümer) daran hindern könne, sich durch Eintragung eines entsprechenden Vermerks in der Verfügung über seine Rechte zu beschränken. Dem wurde - zu Recht - unter Hinweis auf das Legalitätsprinzip eine Absage erteilt. Der richtige Weg wäre gewesen, zunächst eine Abänderung des Erbscheins zu bewirken.

     
    Quelle: Ausgabe 05-06 / 2012 | Seite 118 | ID 33242560