· Fachbeitrag · OLG Schleswig-Holstein
GbR: Übertragung eines Gesellschaftsanteils an neu eintretenden Gesellschafter kann eine Schenkung darstellen
| Ist das Haftungsrisiko gering und erbringt der neu eintretende Gesellschafter keine oder jedenfalls nicht seine volle Arbeitsleistung, kann die Übertragung von Anteilen eine - gemischte - Schenkung darstellen. |
Mit Urteil vom 27.3.12 hat das OLG Schleswig-Holstein entschieden, dass die Übertragung von Anteilen an einer allein mit der Verwaltung von Vermögen befassten GbR in Familienhand innerhalb der Familie nach den Umständen des Einzelfalls eine - gegebenenfalls gemischte - Schenkung sein kann (OLG Schleswig-Holstein 27.3.12, 3 U 39/11, Abruf-Nr. 122270).
Nach Auffassung des BGH fehlt es in Fällen, in denen jemand in eine bestehende oHG oder in das Geschäft eines Einzelkaufmanns als persönlich haftender Gesellschafter aufgenommen wird, ohne selbst eine Einlage leisten zu müssen, an dem Merkmal der unentgeltlichen Zuwendung. Der BGH sieht eine Gegenleistung darin, dass der neu eintretende Gesellschafter die persönliche Haftung sowie die Beteiligung an etwaigen Verlusten übernimmt und zum Einsatz seiner vollen Arbeitskraft verpflichtet ist. Dies verbiete grundsätzlich die Annahme einer Schenkung (BGH 2.7.90, II ZR 243/89, NJW 90, 2616 ff.). Das gilt nach Auffassung des OLG Schleswig-Holstein aber nicht, wenn der neue Gesellschafter nur passiv präsent ist.
PRAXISHINWEIS | Die Parteien eines unentgeltlichen Geschäfts können nachträglich - konkludent - eine Entgeltvereinbarung treffen, die der Pflichtteilsberechtigte hinnehmen muss, solange zwischen Leistung und Gegenleistung kein grobes Missverhältnis besteht. Für den Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB muss der Pflichtteilsberechtigte die grundsätzliche Zugehörigkeit des betreffenden Gegenstands zum (fiktiven) Nachlass darlegen und beweisen. |