· Fachbeitrag · Personengesellschaften
Anwachsung ohne Abfindung als mögliche Schenkung an überlebenden Gesellschafter
von RA und Notar, StB, FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn
| Der BGH hat in seinem Urteil vom 3.6.20 entschieden, dass die bei einer zweigliedrigen, vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts für den Fall des Todes eines Gesellschafters vereinbarte Anwachsung des Gesellschaftsanteils beim überlebenden Gesellschafter unter Ausschluss eines Abfindungsanspruchs eine Schenkung i. S. v. § 2325 Abs. 1 BGB sein kann. |
Sachverhalt
Erblasser E war in zweiter Ehe verheiratet und hat einen Sohn S aus erster Ehe. Mit seiner zweiten Ehefrau Z hat der E einen gemeinsamen Sohn. In einem notariellen Testament von Anfang 2016 setzte der E die Z als Alleinerbin und den gemeinsamen Sohn als Ersatzerben ein. Eheleute E und Z gründeten eine grundbesitzende GbR, die Eigentümerin zweier sehr werthaltiger Eigentumswohnungen ist. Im Gesellschaftsvertrag war vereinbart:
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„Die Gesellschaft wird mit dem Tode eines Gesellschafters aufgelöst; der Anteil des verstorbenen Gesellschafters wächst dem Überlebenden an. Die Erben erhalten ‒ soweit gesetzlich zulässig ‒ keine Abfindung; [...]. Dieser wechselseitige Abfindungsausschluss beruht auf dem beiderseits etwa gleich hohen Risiko des Vorversterbens und ist im Interesse des jeweils überlebenden Gesellschafters vereinbart.“ |
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