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  • · Fachbeitrag · Pflichtteilsrecht

    Muss der Vorerbe Pflichtteilsansprüche begleichen, wenn bereits Nacherbschaft eingetreten ist?

    von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    | Das OLG Köln musste sich mit folgender Frage auseinandersetzen: Kann ein Anwaltsvergleich auch dann eine Zahlungspflicht des Erben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten begründen, wenn die Erbenstellung zwischenzeitlich weggefallen war? |

     

    Sachverhalt

    Die Eheleute hatten drei Kinder, zwei Töchter (T1 und T2) und einen Sohn (S). Die Eheleute errichteten einen Erbvertrag. Darin bestimmte der Ehemann für den Fall, dass S zum Zeitpunkt seines Todes insolvent sei und über sein Vermögen das Insolvenzverfahren durchgeführt werde, die T1 als Vorerbin und S als Nacherben, beginnend mit dem Eintritt der Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren. T2 wurde nicht berücksichtigt. Als der Vater verstarb, befand sich der S in der Insolvenz, ihm wurde am 31.7.15 Restschuldbefreiung erteilt. T2 machte gegen T1 über ihren Anwalt mit Schreiben vom 26.5.15 Pflichtteilsansprüche i. H. von 11.535,88 EUR geltend.

     

    Diverse Zahlungsaufforderungen blieben erfolglos. Der Vertreter der T2 reichte am 23.11.15 Zahlungsklage ein. Im Folgenden kam es zu einem außerprozessualen Schriftwechsel zwischen den Prozessbevollmächtigten der T1 und der T2. In einem Schreiben vom 3.3.16 nahm der Vertreter der T2 Bezug auf eine Unterredung vom 2.3.16, wonach die T1 die Klageforderung anerkennen wolle und auch bereit sei, die mit der Klage verbundenen Kosten zu tragen; sobald das Geld vorliege, werde Klagerücknahme erfolgen und seitens der Beklagten kein Kostenantrag gestellt. Darauf antwortete der Rechtsanwalt der T1 mit E-Mail vom 3.3.16: „Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 3.3.16. Der Inhalt wird bestätigt. Eine Begleichung Ihrer Kosten sowie eine Gerichtsgebühr kann erst erfolgen, wenn Sie diese konkret in Rechnung stellen.“