· Fachbeitrag · Pflichtteilsrecht
Nachlassverzeichnis bei Dürftigkeit des Nachlasses
von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
| Verlangt der Pflichtteilsberechtigte, nachdem ihm bereits ein privatschriftliches Nachlassverzeichnis erteilt wurde, ein notarielles Nachlassverzeichnis, ist dies grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich - so das OLG München mit Urteil vom 1.6.17. |
Sachverhalt
Nach dem Tod des Vaters machte der Sohn S Pflichtteilsansprüche gegen seine als Alleinerbin eingesetzte Mutter geltend. Zunächst verlange er Auskunft durch Vorlage eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses. Diesen Auskunftsanspruch erfüllte die Mutter nicht.
Danach verlangte der S Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses. Dies verweigerte die Mutter. Sie berief sich darauf, dass das Verlangen rechtsmissbräuchlich sei; schließlich sei dem S bereits ein privatschriftliches Verzeichnis nebst Belegen übersandt worden und dem S seien die Vermögensverhältnisse der Eltern bestens bekannt. Weiter berief sich die Mutter auf die Dürftigkeit des Nachlasses. Da der Nachlass nicht ausreichend sei, die Kosten für eine Verzeichnung durch einen Notar zu tragen, sei sie dazu nicht verpflichtet.
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