· Fachbeitrag · Pflichtteilsrecht
Pflichtteilsberechtigter beantragt Auskunft über den Nachlassbestand im Wege der Stufenklage
von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
| Das OLG München hatte sich in seinem Urteil vom 8.3.17, 20 U 3806/16, mit der Frage der Verjährung eines Anspruchs auf Wertermittlung beschäftigt, für den Fall, dass bereits verjährungshemmend Stufenklage erhoben wurde. |
Sachverhalt
Der Erblasser verstarb im Jahr 2009. Sein enterbter Sohn machte Pflichtteilsansprüche geltend und erhob Ende 2012 Stufenklage gegen den Erben. Darin begehrte der Kläger in der ersten Stufe Auskunft über den Nachlassbestand am Todestag und sodann den Pflichtteil des sich aus der Auskunft ergebenden Nachlasswerts. Erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich Ende 2015, erweiterte der Kläger die Klage und beantragte Wertermittlung in Bezug auf eine in den Nachlass gefallene Immobilie. Der pflichtteilsbelastete Erbe wandte hiergegen Verjährung ein.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Wertermittlung wurde vom OLG München zurückgewiesen, da er verjährt war (OLG München 8.3.17, 20 U 3806/16, Abruf-Nr. 193459).
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