· Fachbeitrag · Pflichtteilsrecht
Pflichtteilsentziehungsrecht war bei Testamentserrichtung bereits erloschen
von RA und Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
Ist ein etwaiges Pflichtteilsentziehungsrecht des Erblassers infolge Verzeihung erloschen, kann dieses Pflichtteilsentziehungsrecht nach der Verzeihung nicht nochmals aufleben (OLG Nürnberg 8.5.12, 12 U 2016/11, Abruf-Nr. 122276). |
Sachverhalt
Der Kläger macht als einziger lebender Sohn des verstorbenen Erblassers Pflichtteilsansprüche geltend. Der Beklagte ist aufgrund eines notariellen Testaments aus Mitte 2010 Alleinerbe geworden. In diesem Testament hatte der Erblasser seinem Sohn den Pflichtteil entzogen, da dieser aufgrund mehrerer Straftaten Haftstrafen verbüßt hatte. Im Vorfeld der Testamentserrichtung durch den Erblasser kam es unstreitig zu einem grundsätzlich normalen familiären Verhältnis zwischen Vater und Sohn.
Entscheidungsgründe
Ob hier tatsächlich die Voraussetzung für eine Pflichtteilsentziehung vorgelegen haben, kann dahinstehen, da jedenfalls ein etwaiges Pflichtteilsentziehungsrecht des Erblassers durch Verzeihung gemäß § 2337 Abs. 1 BGB erloschen ist.
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