· Fachbeitrag · Pflichtteilsrecht
Trotz Einbruch, Betrug und Betäubungsmitteln kein wirksamer Pflichtteilsentzug
von RA und Notar, StB, FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn
| Das LG Bonn hatte sich im Rahmen einer Auskunftsklage mit den Voraussetzungen einer Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB wegen schwerer Straftat zu beschäftigen. Und obwohl dem Kläger doch so einige „Jugendsünden“ vorzuwerfen waren, sah das Gericht den im Erbvertrag geregelten Pflichtteilsentzug als unwirksam an. |
Sachverhalt
Die Eheleute setzten sich mit notariellem Ehe- und Erbvertrag gegenseitig zu Alleinerben ein. Mit einem notariellen Nachtrag in 1996 zum Erbvertrag bestimmten sie drei ihrer vier Adoptivkinder zu Erben und entzogen dem vierten (dem Kläger) den Pflichtteil. Wörtlich heißt es:
„Die Eheleute C entziehen W auch den Pflichtteil gemäß § 2333 Abs. 5 BGB. [...] Die Entziehung erfolgt, weil W seit circa zwei Jahren fortgesetzt in kriminelle Handlungen verwickelt ist, z. B. Einbrüche, Scheckbetrug, Beziehung zum Drogenhandel. Uns ist bekannt, dass die Entziehung des Pflichtteils unwirksam ist, wenn er sich zur Zeit des Erbfalls von dem ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel dauerhaft abgewendet hat.“
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