· Fachbeitrag · Testamentsgestaltung
Setzt eine Pflichtteilsstrafklausel tatsächlichen Mittelabfluss voraus?
von RA und Notar, StB, FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn
| Das OLG Frankfurt a. M. hatte sich in seinem Beschluss vom 21.2.23 (21 W 104/22) mit der Frage zu beschäftigen, ob eine an den Erhalt des Pflichtteils anknüpfende Pflichtteilsstrafklausel in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament einen tatsächlichen Mittelabfluss voraussetzt. |
Sachverhalt
Die Eheleute errichteten ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich zunächst gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben. Weiter ist bestimmt: „Wir gehen davon aus, dass unsere Kinder keinen Anspruch auf einen Pflichtteil nach dem Tod des erstverstorbenen Elternteils erheben. Nach dem Tod des überlebenden Partners wird das Vermögen unter den drei Kindern zu gleichen Teilen aufgeteilt. Ausgenommen ist dabei das Kind, das einen Pflichtteil beansprucht und erhalten hat.“
Nach dem Tod des Ehemanns verfasste Tochter T eine E-Mail an ihre Mutter und schrieb darin, den Pflichtteil geltend machen zu wollen, und forderte Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Die Auskunft wurde erteilt. In dem Nachlassverzeichnis waren eine Immobilie zu einem geringen Wert und zahlreiche Passiva mit Privatdarlehen aufgeführt. Um Streit mit der Mutter zu vermeiden, gab die T ihr Pflichtteilsverlangen auf. Sie hatte keinerlei Zahlungen erhalten. Nach dem Tod der Mutter stellte sich im Erbscheinverfahren die Frage, ob T gleichanteilige Miterbin geworden ist oder vielmehr wegen Verstoßes gegen die Sanktionsklausel von der Erbfolge ausgeschlossen ist.
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