· Fachbeitrag · Pflichtteilsrecht
Tochter hatte den Pflichtteil in Unkenntnis der Pflichtteilsstrafklausel geltend gemacht
von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
Nimmt ein Abkömmling, der zunächst seinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hat, bei Erlangung der Kenntnis von einer testamentarischen Pflichtteilsstrafklausel von der Verfolgung seines Anspruchs umgehend Abstand, ist die Pflichtteilsstrafklausel nicht verwirkt (OLG Rostock 11.12.14, 3 W 138/13, Abruf-Nr. 144426). |
Sachverhalt
Der Erblasser hatte mit seiner vorverstorbenen Ehefrau ein Testament errichtet, in welchem sie sich gegenseitig als Alleinerben und ihre beiden Kinder zu Schlusserben nach dem Überlebenden einsetzten. Weiter enthält das Testament eine Pflichtteilsstrafklausel mit folgender Formulierung: „Sollte eines unserer Kinder nach dem Erstversterbenden den Pflichtteil fordern, soll es auch nach dem Letztversterbenden auf den Pflichtteil beschränkt sein.“
Nach dem Tod der Ehefrau, jedoch noch vor der Testamentseröffnung, meldete sich ein Rechtsanwalt bei dem Erblasser und zeigte an, die Tochter T zu vertreten und machte zunächst Auskunftsansprüche und dann auch Pflichtteilsansprüche geltend. Nachdem die T durch die Testamentseröffnung von der Pflichtteilsstrafklausel Kenntnis genommen hatte, verfolgte sie den Pflichtteilsanspruch nicht weiter. Der Erblasser errichtete nun ein weiteres Testament, in dem er den Sohn S zu seinem alleinigen Erben bestimmte.
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