27.01.2022 · Nachricht · Schiedsklausel
Streit um Ausgleichungspflicht lebzeitiger Zuwendungen: Ordentliches Gericht oder Schiedsgericht?
| Der Erblasser, der seinen Kindern bereits lebzeitig umfangreiche Schenkungen zukommen ließ, errichtete ein Testament, in dem er seine Kinder zu seinen Erben mit bestimmten Quoten einsetzte. Sein Testament enthielt eine umfassende Schiedsklausel, wonach unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte für alle erbrechtlichen Streitigkeiten, die den Nachlass betreffen – außer Pflichtteilsstreitigkeiten –, bestimmt war, dass hierüber ein Schiedsrichter als Einzelrichter entscheiden müsse. Nach dem Tod der Erblasser streiten die Kinder um die Ausgleichungspflicht der lebzeitigen Zuwendungen. Das LG Duisburg (17.12.21, 4 O 192/20, Abruf-Nr. 226996 ) kommt zu dem Ergebnis, dass trotz der angeordneten Schiedsklausel die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig ist. |
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