· Nachricht · Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Erbscheinsverfahren: Geringer Nachlasswert rechtfertigt nicht den Erlass der eidesstattlichen Versicherung
| Von der Eidesstattlichen Versicherung kann im Erbscheinsverfahren nur ausnahmsweise abgesehen werde, wenn etwa die Verhältnisse so klar und einfach liegen, dass sie die Erbrechtslage ohne Zweifel ergeben oder wenn der Sachverhalt bereits durch ein anderes Erbscheinsverfahren geklärt ist ( Schleswig-Holsteinisches OLG 24.3.14, 3 Wx 17/14 ). |
Die geschiedene Erblasserin hinterlässt als einzigen Abkömmling ihre Tochter. Diese beantragte einen sie als Alleinerbin ausweisenden Erbschein. Hierzu hatte sie erklärt, dass sie das einzige Kind der Erblasserin sei und dass andere Personen, durch welche sie von der Erbfolge ausgeschlossen oder ihr Erbteil gemindert werde, nicht vorhanden seien. Die Erblasserin habe keine weiteren Verfügungen von Todes wegen hinterlassen, sie nehme die Erbschaft an und ein Rechtsstreit über das Erbrecht sei nicht anhängig. Die Tochter hat beantragt, ihr die Versicherung an Eides statt zu erlassen.
Wenn die Verhältnisse so klar und einfach liegen, dass sie die Erbrechtslage ohne Zweifel ergeben, kann ausnahmsweise von der eidesstattlichen Versicherung abgesehen werden. Keinesfalls aber kann eine Kostenabwägung ausschlaggebend sein und der geringe Nachlasswert einen Erlass rechtfertigen. Vorliegend spricht nichts für einen Ausnahmefall.
Nur weil die einzige Tochter allein als Erbin in Betracht kommt, handelt es sich aber noch nicht um einen einfach gelagerten Sachverhalt. Vielmehr gilt es gerade ihre Angaben zu den Familienverhältnissen und zum Fehlen eines Testaments glaubhaft zu machen.