29.01.2015 · Fachbeitrag · Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Kündigung eines Darlehens gegenüber einem Miterben
| Stellt sich die Kündigung eines Darlehens gegenüber einem Miterben als Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung dar, bedarf es dafür nicht der Einstimmigkeitsvoraussetzung des § 2040 BGB. Sie kann vielmehr nach den § 2038 Abs. 2 BGB, § 745 BGB mit Stimmenmehrheit der Erbengemeinschaft beschlossen werden (Schleswig-Holsteinisches OLG 18.9.14, 3 U 82/13, Abruf-Nr. 143715 ). |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ErbBstg Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 20,90 € Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig