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  • 29.01.2015 · Fachbeitrag · Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

    Kündigung eines Darlehens gegenüber einem Miterben

    | Stellt sich die Kündigung eines Darlehens gegenüber einem Miterben als Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung dar, bedarf es dafür nicht der Einstimmigkeitsvoraussetzung des § 2040 BGB. Sie kann vielmehr nach den § 2038 Abs. 2 BGB, § 745 BGB mit Stimmenmehrheit der Erbengemeinschaft beschlossen werden (Schleswig-Holsteinisches OLG 18.9.14, 3 U 82/13, Abruf-Nr. 143715 ). |