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  • · Fachbeitrag · Selbstanzeige

    Jeder Mittäter muss vollen Strafzuschlag nach § 398a Nr. 2 AO bezahlen

    von RD David Roth, LL.M. oec., Köln

    Das LG Aachen bejaht die Frage, ob der - neben der Rückzahlung der hinterzogenen Steuern - nach § 398a Nr. 2 AO zu zahlende Strafzuschlag von jedem Mittäter i.H. von 5 % der insgesamt hinterzogenen Steuer zu entrichten ist. Es verlangt die Zahlung des vollen Strafzuschlags von jedem Beschuldigten (LG Aachen 27.8.14, 86 Qs 11/14, Abruf-Nr. 142963).

     

    Sachverhalt

    Der Beschuldigte und sein Bruder (Mittäter) hatten gemeinschaftlich als Erben der verstorbenen Mutter ErbSt i.H. von insgesamt 400.000 EUR hinterzogen. Nach Selbstanzeige der Brüder wurde die hinterzogene Steuer festgesetzt. Nach Zahlung der auf ihn entfallenden anteiligen ErbSt (200.000 EUR) und des Strafzuschlags von etwa 20.000 EUR (5 % des Gesamtbetrags von 400.000 EUR) durch den Beschuldigten wurde vom FA für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung von der Verfolgung der Steuerstraftat gemäß § 398a AO abgesehen.

     

    In der Folge hat der Beschuldigte gegen die Verpflichtung zur Zuschlagszahlung analog § 98 Abs. 2 S. 2 StPO einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim AG gestellt und erfolgreich geltend gemacht, den Aufschlag nicht auf Grundlage des Gesamtbetrags der hinterzogenen Steuern, sondern lediglich auf Grundlage des zu seinen Lasten festgesetzten Betrags zu berechnen. Auf die vom FA gegen den für den Beschuldigten günstigen AG-Beschluss eingelegte Beschwerde nach § 304 StPO hat das LG den AG-Beschluss aufgehoben und erneut den ursprünglichen (höheren) Zuschlag festgesetzt.