· Fachbeitrag · Sozialgesetzbuch
Mitteilungspflichten des Erben gegenüber den Sozialleistungsträgern
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
Die Mitwirkungspflicht des Erstattungspflichtigen nach § 60 Abs. 1 S. 2 i.V. mit S. 1 SGB I ist geeignet, eine Garantenstellung zum Schutz der Vermögensinteressen des Sozialleistungsträgers zu begründen. Die Garantenpflicht knüpft an den materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch an und fordert darüber hinaus nicht die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Rückgewähr der Leistungen (OLG Braunschweig 7.1.15, 1 Ss 64/14, Abruf-Nr. 144135). |
Sachverhalt
Die „wohl im November 2011“ verstorbene Mutter des Angeklagten A bezog Pflegegeld und Rente. A beschloss angesichts seiner eigenen desaströsen Vermögensverhältnisse, den Tod der Mutter zu verschweigen, um die Zahlungen weiterhin zu erhalten. Er offenbarte deshalb den Tod gegenüber den Sozialleistungsträgern nicht und vergrub den Leichnam in einem Waldstück.
Die Deutsche BKK zahlte von November 2011 bis Mai 2013 knapp 8.000 EUR Pflegegeld aus. Außerdem leistete die Deutsche Rentenversicherung von November 2011 bis November 2013 Witwenrente von knapp 9.000 EUR sowie eine Versichertenrente von 2.400 EUR. Die Zahlungen erfolgten jeweils auf das Konto der Verstorbenen. Der A hob den Betrag peu à peu vom Konto ab und verbrauchte das Geld für seinen Lebensunterhalt.
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