· Fachbeitrag · Testament
Die gegenständlich beschränkte Vor- und Nacherbfolge
von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
| Das OLG Düsseldorf hatte sich in seiner Entscheidung vom 31.1.17 mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine in einem gemeinschaftlichen Testament vorgesehene Öffnungsklausel bewirkt, dass eine angeordnete Vor- und Nacherbschaft als befreite Vorerbschaft anzusehen ist. |
Sachverhalt
Die Eheleute errichteten einen notariellen Erbvertrag. Darin beriefen sie sich gegenseitig zum „alleinigen, unbefreiten Vorerben“ und zu Nacherben ihre Kinder zu gleichen Teilen. Zu Schlusserben nach dem Überlebenden bestimmten sie ebenfalls ihre Kinder zu gleichen Teilen. Weiter war in dem Erbvertrag bestimmt: „Der Erstversterbende vermacht dem Längstlebenden von uns zum unbeschränkten Eigentum, also ohne Beschränkung durch die angeordnete Nacherbschaft, sein gesamtes bewegliches Vermögen einschließlich Wohnungseinrichtung und Hausrat im weitesten Sinne sowie das gesamte Bargeld, die Bank- und Sparguthaben.“ Der Längstlebende behielt sich das Recht vor, seine Verfügungen ‒ also seine Schlusserbenbestimmung ‒ jederzeit aufzuheben, abzuändern oder zu ergänzen. Er war ausdrücklich berechtigt, „jederzeit frei unter Lebenden und von Todes wegen über das eigene und das ererbte Vermögen zu verfügene“.
Die Eheleute waren Erbbauberechtigte eines Grundstücks zu je 1/2. Nach dem Tod des Ehemanns erfolgten die Umschreibung des hälftigen Anteils des verstorbenen Ehemanns auf den Namen der Ehefrau sowie die Eintragung eines Nacherbenvermerks. In der Folgezeit musste die Ehefrau in einem Heim untergebracht werden; zudem wurde Betreuung angeordnet.
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