· Fachbeitrag · Testament
Ein „stilles“ Testament: Heimträger hat erst nach dem Tod des Erblassers von der Erbschaft erfahren
Das Testament eines Heimbewohners, mit dem der Heimträger zum Nacherben eingesetzt wird und von dem der Heimträger erst nach dem Tode des Erblassers erfährt, ist nicht nach § 14 Abs. 1 HeimG i.V. mit § 134 BGB unwirksam (BGH 26.10.11, IV ZB 33/10, Abruf-Nr. 114004). |
Sachverhalt
Der schwerbehinderte Erblasser setzte in einem notariellen Testament seinen Sohn zu seinem nicht befreiten Vorerben und die Pflegeeinrichtung, in der der Erblasser wohnte, zum Nacherben ein. Nach dem Tod des Vaters beantragte der Sohn einen ihn als Alleinerben nach seinem Vater ausweisenden Erbschein, weil die Erbeinsetzung des Heimträgers gegen § 14 HeimG verstoße.
Entscheidungsgründe
Testamentarische Verfügungen können wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig sein. § 14 HeimG gilt auch für letztwillige Verfügungen durch Testament (BayObLG 28.6.91, NJW 92, 55 unter II 3 a bb m.w.N.). Dabei zieht ein Verstoß gegen § 14 HeimG gemäß § 134 BGB die Nichtigkeit nach sich, obwohl sich das Verbot nur gegen den Heimträger richtet (BGH 9.2.90, NJW 90, 1603).
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