· Fachbeitrag · Testament
Unwirksam: Geschäftsführerin eines ambulanten Pflegedienstes wurde als Alleinerbin eingesetzt
von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
Für die Erbeinsetzung der Geschäftsführerin eines ambulanten Pflegedienstes durch eine zu pflegende Person in einem Erbvertrag gilt bis zum Beweis des Gegenteils die Vermutung, dass diese Erbeinsetzung im Zusammenhang mit den Pflegeleistungen steht (OLG Frankfurt/Main 12.5.15, 21 W 67/14, Abruf-Nr. 144651). |
Sachverhalt
Die G ist die Geschäftsführerin eines ambulanten Pflegedienstes. Die Erblasserin E wurde von 2008 bis zu ihrem Tod von dem ambulanten Pflegedienst betreut. E war ledig und kinderlos. Mit notariellem Erbvertrag vom 21.9.12 schlossen die G und die E einen Erbvertrag, in dem die E die G zu ihrer alleinigen Erbin einsetzte. Weitere Verfügungen wurden in dem Erbvertrag nicht getroffen. Die G hat nun auf der Grundlage des Erbvertrags einen Erbschein beantragt, der sie als Alleinerbin ausweist. Dieser Erbschein wurde durch das Nachlassgericht erteilt.
Mit Schreiben vom 31.1.14 zeigte das Regierungspräsidium dem Nachlassgericht an, dass es einen möglichen Verstoß gegen das Verbot des § 7 Abs. 1 HGBP (Hessisches Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen) durch die G prüfe. In der Folge zog das Nachlassgericht den Erbschein als unrichtig ein. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Erbvertrag wegen eines Verstoßes gegen das Verbot des § 7 Abs. 1 HGBP nichtig sei.
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