· Fachbeitrag · Testament
Grundbuchamt verweigert Grundbuchberichtigung
von RA und Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
Das Grundbuchamt ist verpflichtet, ein öffentliches Testament selbstständig und umfassend auszulegen. Diese Pflicht zur umfassenden Auslegung bezieht sich auch auf eine etwa einzutragende Nach- und Ersatznacherbfolge sowie Befreiungen des Vorerben (OLG München 25.1.12, 34 Wx 316/11, Abruf-Nr. 120949). |
Sachverhalt
Die Witwe des verstorbenen Erblassers beantragte Grundbuchberichtigung. Sie überreichte dazu eine beglaubigte Abschrift des Eröffnungsprotokolls sowie des notariellen gemeinschaftlichen Testaments. In dem gemeinschaftlichen Testament setzte der Erblasser seine Ehefrau zur Alleinerbin ein. Weiter war bestimmt, dass Nacherbe und zugleich Ersatzerbe der Sohn der Ehefrau sein sollte. In dem Testament ist weiter eine Öffnungsklausel für den überlebenden Ehegatten geregelt, wonach dieser frei über das Vermögen verfügen können soll und berechtigt ist, das Testament abzuändern.
Das Grundbuchamt verweigerte die Grundbuchberichtigung. Es verlangte die Vorlage eines Erbscheins, da aus dem gemeinschaftlichen Testament nicht klar ersichtlich sei, ob die Ehefrau befreite Vorerbin geworden ist.
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